AGB

Geschäftsordnung
der Goldpunkt Edelmetall GmbH, FN 353493 v
Burgring 1, 1010 Wien

§ 1 Allgemeines
Gegenstand der Belehnung sind nach den folgenden Bestimmungen dieser Geschäftsordnung verzinsliche Darlehen in barem Gelde gegen Übergabe aller beweglichen Wertgegenstände - sofern diese nicht gemäß § 2 ausgeschlossen sind.
Pfandleiher: Goldpunkt Edelmetall GmbH, FN 353493 v, Burgring 1, 1010 Wien
Zust. Gewerbebehörde: Magistrat der Stadt Villach
Der Pfandleiher ist berechtigt, die Annahme eines Pfandes ohne Begründung abzulehnen. Mehrere Pfandgegenstände werden bei einem Pfandgeschäft als ein einheitliches Pfand übernommen und können auch nur gesamt ausgelöst werden. Österreichisches Recht mit Gerichtsstand 1010 Wien ist anwendbar.

§ 2 Von der Belehnung ausgeschlossene Gegenstände (verbotene Pfanddarlehen)
Die Gewährung eines Pfanddarlehens ist verboten, wenn
1. Gegenstände zum Pfand angeboten werden, von denen der Pfandleiher wusste oder wissen musste, dass sie verloren, vergessen, zurückgelassen oder ihrem rechtmäßigen Besitzer widerrechtlich entzogen wurden,
2. es sich bei den zum Pfand angebotenen Gegenständen um gefährliche Güter (explosive, ätzende, leicht entflammbare, ansteckungsgefährliche oder radioaktive Stoffe, Gase, Gifte und dgl.) handelt oder
3. es sich um Gegenstände handelt, die nach anderen Rechtsvorschriften nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen.

§ 3 Verbot der Weiterverpfändung
1. Dem Pfandleiher ist es verboten, die ihm verpfändeten Gegenstände weiter zu verpfänden.
2. Der gewerbsmäßige Ankauf sowie die gewerbsmäßige Belehnung von Pfandscheinen sind verboten.

§ 4 Pfandleihbücher
1. Der Pfandleiher hat ein Pfandleihbuch zu führen, in das jedes abgeschlossene Geschäft genau einzutragen ist. Für die Verpfändung von Juwelen, Goldwaren oder für die Belehnung von Wertpapieren ist ein eigenes Pfandleihbuch zu führen.
2. Die Pfandleihbücher, die auch in Karteiform oder in elektronischer Form geführt werden dürfen, haben hinsichtlich ihrer Ausstattung, der Art ihrer Führung und der Aufbewahrung den zur Sicherung für Beweiszwecke sowie zur sicherheitspolizeilichen Kontrolle notwendigen Anforderungen zu genügen.
3. Der Pfandleiher ist verpflichtet, die Pfandleihbücher durch sieben Jahre aufzubewahren. Die Frist von sieben Jahren läuft vom Schluss jenes Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung vorgenommen wurde.
4. Im Falle der Endigung der Gewerbeberechtigung sind die Pfandleihbücher an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde abzuliefern.

§ 5 Pfandschein
1. Der Pfandleiher ist verpflichtet, dem Pfandgeber über das abgeschlossene Pfandleihgeschäft einen Pfandschein auszustellen, der den Namen und die Anschrift des Pfandleihers und die unterscheidenden Kennzeichen des Pfandes enthalten und mit der Eintragung in dem Pfandleihbuch übereinstimmen muss.
2. Der Pfandschein hat die wesentlichen Bestimmungen dieser Geschäftsordnung, insbesondere hinsichtlich § 10 und § 12 wiederzugeben.

§ 6 Auskunftspflicht, Verschwiegenheitspflicht
Der Pfandleiher ist verpflichtet
1. über die Auskunftspflicht nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung (GewO) hinaus auch den Sicherheitsbehörden während der Geschäftsstunden die Nachschau in den Geschäftslokalen zu ermöglichen, Beweismittel vorzulegen, Einsicht in die Pfandleihbücher zu gewähren und die für die Überprüfung notwendigen Auskünfte zu erteilen,
2. die ihm zugekommenen Mitteilungen über verlorene, vergessene, zurückgelassene oder dem rechtmäßigen Besitzer widerrechtlich entzogene Gegenstände geordnet und nachschaubereit aufzubewahren,
3. Privatpersonen gegenüber Stillschweigen über die Personen, mit denen Pfandgeschäfte abgeschlossen wurden zu wahren.

§ 7 Ausstellen des Pfandscheines
Über jedes abgeschlossene Pfandleihgeschäft wird dem Pfandgeber ein Pfandschein ausgefolgt, der folgende Punkte enthält:
1. laufende Nummer des Pfandscheines
2. Beschreibung und Wert (Schätzwert) des Pfandgegenstandes
3. Darlehensbetrag
4. Datum des abgeschlossenen Pfandleihgeschäftes
5. Fälligkeitstermin des Darlehens
6. Name und Adresse des Pfandleihers sowie des Pfandgebers sowie den Hinweis darauf, dass:
7. der Pfandgeber bei Verzug nicht verständigt wird
8. der gewerbsmäßige Ankauf und die gewerbsmäßige Belehnung von Pfandscheinen verboten ist
9. für die Rechtsverhältnisse zwischen Pfandleiher und Pfandgeber die Bestimmungen des Pfandscheines sowie die anlässlich der Ausgabe des Pfandscheines jeweils behördlich genehmigte Geschäftsordnung des Pfandleihers gilt
10. allfällige Sondervereinbarungen

§ 8 Umsetzen des Pfandes (Verlängerung)
Ersucht der Pfandgeber um Verlängerung des Pfandvertrages und stimmt der Pfandleiher der Verlängerung zu, so hat er wie beim Abschluss eines neuen Pfandleihvertrages vorzugehen; er hat eine neue Eintragung in das Pfandleihbuch und die Ausstellung eines neuen Pfandscheines nach den Vorschriften des § 5 gegen Einziehung des alten Pfandscheines durchzuführen.

§ 9 Verlust des Pfandscheines, Vormerkverfahren
1. Wird ein Pfandschein verloren, so hat der Pfandleiher den Verlust in den Pfandleihbüchern vorzumerken und einen Vormerkschein auszufertigen, wenn der Verlustträger nachweist, dass der Verlust gemäß den fundrechtlichen Bestimmungen gemeldet wurde und seine Angaben über die Zeit der Übergabe des Pfandes sowie die Laufzeit und den Betrag des erhaltenen Darlehens und die genaue Beschreibung des Pfandes mit dem hinterlegten Pfand und die angegebenen Daten des Pfandscheines mit den Büchern des Pfandleihers übereinstimmen. Aufgrund dieses Vormerkscheines kann das Pfand gemäß § 8 umgesetzt (verlängert) werden.
2. Kommt der Originalpfandschein binnen Jahresfrist vom Tage der Verlustanzeige an nicht zum Vorschein, so darf das Pfand gegen Rückstellung des Vormerkscheines und Rückzahlung des Darlehens samt Zinsen und Nebengebühren ausgefolgt werden, wenn es nicht etwa mangels Umsetzung (Verlängerung) veräußert wurde.
3. Ist das Pfand bereits veräußert worden, so ist nur der allenfalls erzielte Überschuss auszufolgen.
4. Kommt der Originalpfandschein binnen Jahresfrist vom Ausstellungstag des Vormerkscheines zum Vorschein, so darf das Pfand oder der aus dem Erlös des Pfandes etwa erzielte Überschuss nur gegen gleichzeitige Übergabe des Originalpfandscheines und des Vormerkscheines ausgefolgt werden.

§ 10 Schätzung des Pfandes und Höhe des Darlehens
1. Die Schätzung von Pfandstücken erfolgt durch den Pfandleiher bzw. dessen Sachverständige. Mehrere Pfandgegenstände werden bei einem Pfandleihgeschäft als wirtschaftliche Einheit bewertet.
2. Die Höhe des Darlehens wird vom Pfandleiher bzw. dessen Sachverständige bestimmt. Bedingt durch die Möglichkeit der Verwertung des Pfandes wird das Darlehen in der Regel in einem geringeren Betrag gewährt, als der Wert des Pfandes ist.

§ 11 Übergabe und Aufbewahrung des Pfandes
Die Pfänder sind dem Pfandleiher in einer dem Pfand angemessenen Umhüllung zu übergeben, soweit dies für den Schutz des Pfandes zweckmäßig ist. Für Schäden durch Naturereignisse, äußere Gewalt, sowie durch Wertminderung, die sich als Folge längerer Lagerung des Pfandstückes ergeben, übernimmt der Pfandleiher keine Haftung. Bei Übergabe des Pfandes wird dieser vom Pfandleiher genau in Augenschein genommen. Allfällige Mängel (z.B. Schäden) werden auf dem Pfandschein vermerkt.

§ 12 Gebühren und Zinsen
Art und Höhe der vom Pfandgeber zu leistenden Gebühren und Zinsen sowie die damit zusammenhängenden Bestimmungen werden in der Anlage 1 zu dieser Geschäftsordnung bestimmt. Diese Anlage bildet einen Bestandteil dieser Geschäftsordnung.

§ 13 Auslösen der Pfänder
Jedes Pfand kann bis zum auf dem Pfandschein ersichtlichen Fälligkeitstermin des Darlehens zu jeder Zeit während der Geschäftsstunden ausgelöst werden. Bei der Auslösung ist der schuldige Darlehensbetrag zuzüglich Zinsen und Nebengebühren bar zu bezahlen. Das auszulösende Pfand wird nur dem Überbringer des Pfandscheines (Vormerkscheines) ausgefolgt. Ausgelöste Gegenstände sind sofort zu beheben, widrigenfalls ihre Lagerung auf Kosten und Gefahr des Pfandgebers erfolgt. Der Übernahme des Pfandgegenstandes hat diesen unverzüglich auf Mängelfreiheit hin zu prüfen und allfällige Mängel, soweit diese nicht bereits bei Übergabe des Pfandgegenstandes auf dem Pfandschein vermerkt wurden, gegenüber dem Pfandleiher zu rügen. Ausgelöste Pfandgegenstände, welche nicht innerhalb von zwölf Monaten ab dem Tag der Auslösung behoben werden, können zur Einbringlichmachung der Lagerungskosten gemäß § 14 verwertet werden.

§ 14 Verwertung des Pfandes
Im Sinne des § 466a (3) ABGB erfolgt die Verwertung des Pfandes abweichend von den Bestimmungen der §§ 466a ff. ABGB wie folgt:
Die Verwertung des Pfandes erfolgt vornehmlich durch freihändigen Verkauf, ansonsten durch außergerichtliche Versteigerung. Eine Verwertung des Pfandes kann unmittelbar nach dem Fälligkeitstermin erfolgen. Eine vorherige Androhung der Pfandverwertung gegenüber dem Pfandgeber erfolgt nicht.
1. Freihändiger Verkauf des Pfandes:
(a) Mindestverkaufspreis ist der Börsen- oder Marktpreis, der bei Belehnung des Pfandes nach den Bestimmungen des § 10 Z. 1. ermittelte
Schätzwert oder der mit dem Pfandgeber vereinbarte Mindestverkaufspreis. Bei börsennotierten Edelmetallen ist Mindestverkaufspreis
der im Verwertungszeitpunkt gültige um den Faktor 1,25 reduzierten Börsenkurs.
(b) der Verkauf erfolgt durch den Pfandleiher oder von diesem beauftragte und für die Vornahme des Geschäftes befugte Dritte.
(c) der Kaufpreis gebührt dem Pfandleiher bis zur Höhe seiner gegenüber dem Pfandgeber bestehenden Forderung. Der diese Forderung übersteigende Betrag steht dem Pfandgeber zu (Pfandüberschuss). Der Pfandgeber ist vom Pfandüberschuss schriftlich zu verständigen. Der Pfandüberschuss ist binnen drei Jahren nach Verkauf des Pfandes bei sonstigem Verfall zu beheben.
2. Versteigerung des Pfandes:
(a) Ort und Zeit der Versteigerung werden unter Bezeichnung der zu versteigernden Gegenstände durch Anschlag vor dem Geschäftslokal und überdies durch Veröffentlichung auf der Homepage des Pfandleihers bekanntgemacht. Die Bekanntmachung muss spätestens vierzehn Tage vor dem Versteigerungstermin erfolgen.
(b) Ausrufungspreis (Mindestgebot) ist der halbe Schätzwert. Bei börsennotierten Edelmetallen ist Mindestverkaufspreis die Hälfte des im Verwertungszeitpunkt gültigen um den Faktor 1,25 reduzierten Börsenkurs.
(c) der Versteigerungserlös (Meistbot) gebührt dem Pfandleiher bis zur Höhe seiner gegenüber dem Pfandgeber bestehenden Forderung. Der diese Forderung übersteigende Betrag steht dem Pfandgeber (Pfandüberschuss). Der Pfandgeber ist vom Pfandüberschuss schriftlich zu verständigen. Der Pfandüberschuss ist binnen drei Jahren nach Verkauf des Pfandes bei sonstigem Verfall zu beheben.

§ 15 Versicherung
Der Pfandleiher versichert die Pfandgegenstände gegen Feuer, Einbruchdiebstahl, Diebstahl und gegebenenfalls gegen Transportschäden.

§ 16 Einstellung und Ruhen der Gewerbeausübung
Der Pfandleiher ist verpflichtet, die Einstellung oder das Ruhen der Gewerbeausübung durch mehr als zwei Monate der Behörde vierzehn Tage vorher anzuzeigen. Pfänder werden innerhalb von vierzehn Tagen vor Schließung des Geschäftslokales nicht mehr angenommen.

§ 17 Kundmachung
Diese Geschäftsordnung ist samt Anlagen im Geschäftslokal an einer augenfälligen und stets frei und leicht zugängigen Stelle anzubringen.
(Diese Geschäftsordnung samt Anlagen wurde mit Bescheid des Amtes der Kärntner
Landesregierung vom 03.04.2012 zur Zl. 07-G-GWB-1271/3-2012 genehmigt.)
Anlagen: 1 Gebühren und Zinsen

Gebühren und Zinsen
(gültig ab 15.01.2012)

1. Bearbeitungsgebühr
Die einmalige Bearbeitungsgebühr beträgt für ein Darlehen
bis EUR 500,00 EUR 5,00
bis EUR 1.000,00 EUR 10,00
bis EUR 1.500,00 EUR 15,00
bis EUR 2.000,00 EUR 20,00
darüber EUR 30,00

2. Darlehenszinsen und Manipulationsgebühr
Die Zinsen für das Darlehen betragen 0,375% pro Halbmonat von der Darlehenssumme. Die Manipulationgebühr vom Pfanddarlehen beträgt 0,825% pro Halbmonat von der Darlehenssumme für eine anzurechnende Darlehensdauer bis einschließlich vier Kalendermonate, wobei die Höhe des Darlehensbetrages diesen Prozentsatz nicht beeinflusst. Bei
einer Darlehensdauer bis einschließlich sechs Kalendermonate 0,775% pro Halbmonat, bis einschließlich acht Kalendermonate 0,725% pro Halbmonat, bis einschließlich zehn Kalendermonate 0,675% pro Halbmonat, bis einschließlich zwölf Kalendermonate 0,625% pro Halbmonat und über zwölf Kalendermonate 0,575% pro Halbmonat. Die Zinsen und die Manipulationsgebühr werden bis zur Auslösung, Umsetzung oder Verwertung des Pfandgegenstandes halbmonatlich berechnet, wobei jeder begonnene Halbmonat voll gerechnet wird. Für Pfandgegenstände, die vor Ablauf des ersten Monats ausgelöst oder umgesetzt werden, sind die Zinsen und die Manipulatonsgebühr für den ganzen Monat zu bezahlen. Bei Umsetzung beginnt die Berechnung der Darlehenszinsen und Manipulationsgebühren für die auf die Umsetzung folgende Pfandlaufzeit mit dem ersten Tag des auf den Einlagstag folgenden Kalenderhalbmonats und endet jeweils mit dem letzten Tag des Kalenderhalbmonats, in dem eine neuerliche Umsetzung erfolgt.

3. Versicherungsgebühr
0,5% pro Halbmonat von der Darlehenssumme. Die Versicherungsgebühr wird für jedes auch nur begonnene Monat berechnet.

4. Verwertungsaufwandsgebühr
18,00 % vom (Ver-)Kaufpreis/Meistbot

5. sonstige Gebühren
(a) einmalige Bearbeitungsgebühr bei vorzeitiger Auslösung des Pfandes:
bis EUR 500,00 EUR 5,00
bis EUR 1.000,00 EUR 10,00
bis EUR 1.500,00 EUR 15,00
bis EUR 2.000,00 EUR 20,00
darüber EUR 30,00
(b) einmalige Bearbeitungsgebühr bei Verlust des Pfandscheines: 1,00 % des Darlehensbetrages, mindestens jedoch EUR 15,00
(c) einmalige Bearbeitungsgebühr bei Umsetzung (Verlängerung) des Darlehens: 1,00 % des Darlehensbetrages, mindestens jedoch EUR 5,00

6. Allgemeines
Sämtliche Gebühren und Zinsen sind im Nachhinein beim Auslösen, Umsetzen oder Verwertung des Pfandgegenstandes zu bezahlen.
Diese Anlage 1 zur Geschäftsordnung ist ab dem oben angeführten Datum gültig.